Eine nebenberufliche Tätigkeit wird grundsätzlich mit 15 Stunden pro Wooche definiert.
Kurze Zusammenfassung zu folgenden Punkten:
- Scheinselbständigkeit
- Gewerbe
- Finanzamt
- Steuern und Versicherungen
- Rechnungsstellung
1. Scheinselbständigkeit
Ein wichtiger Punkt bei der nebenberuflichen Selbständigkeit ist die Gefahr der Scheinselbständigkeit. Diese ist nicht erlaubt und zeichnet sich durch fogende Kriterien aus:
- Sie können nicht frei über ihre Arbeitszeiten entscheiden.
- Sie sind grundsätzlich nur für einen Kunden tätig.
- Sie arbeiten nur für den Arbeitgeber des Hauptjobs.
- Sie haben keine eigenen Geschäftsräume.
- Sie betreiben keine Neukundenakquise.
- Sie legen ihre Preise und Stundensätze nicht selbst fest.
Wer viele diese Kriterien erfüllt, kann als Scheinselbständig eingestuft werden und wird dann wieder wie ein Arbeitnehmer behandelt.
Das hat zur Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge bezahlt bzw. nachgezahlt werden müssen und auch steuerlich hat dies Auswirkungen.
2. Gewerbe
Es gelten die hier dieselben Regelungen wie bei einer hauptberuflichen Selbständigkeit. Sie müssen also, wenn sie regelmäßig nebenberuflich tätig sind, ein Gewerbe anmelden.
Die formalen Hürden vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sind in vielen Fällen erstaunlich niedrig. Immerhin herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit.
Um die Erlaubnis zu bekommen, genügt es in den allermeisten Fällen, das Vorhaben einfach anzumelden. Sie nehmen also ihren Personalausweis, je nach Stadt bzw. Gemeinde 10 – 15 € und gehen zum Gewerbe- bzw. Ordnungsamt.
Dort tragen Sie im Vordruck „Gewerbe-Anmeldung“ im Wesentlichen folgende Angaben ein:
- Ihre persönlichen Daten,
- Anschrift, Telefon- und Faxnummer,
- wenn abweichend: die betriebliche Anschrift, Telefon- und Faxnummer
- die Art der Tätigkeit
- den Beginn der Tätigkeit und
- die voraussichtliche Mitarbeiterzahl.
Weitere Anmeldungen müssen sie von sich aus nicht vornehmen. Das Gewerbeamt meldet die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit soweit notwendig an alle Behörden und Institutionen, vor allem dem Finanzamt, der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer und der Berufsgenossenschaft.
Sollten sie Mitarbeiter beschäftigen wollen, werden darüber hinaus die gesetzliche Krankenversicherung, das Gewerbeaufsichtsamt und das Arbeitsamt informiert.
Da Sie als Gewerbetreibender Zwangsmitglied der IHK werden, müssen Sie Mitgliedsbeiträge entrichten. Größenordnung: 50 Euro pro Jahr. Die meisten Industrie- und Handelskammern haben inzwischen jedoch Gewinn-Mindestgrenzen, bis zu denen die Mitgliedschaft kostenlos ist.
Auch die Berufsgenossenschaft wird Sie anschreiben: Der Jahresbeitrag in der Unfallversicherung hängt von der Gefährdung in Ihrer Branche ab. Wichtig: Die Versicherung ist für Sie als „Geschäftsinhaber“ freiwillig! Pflichtbeiträge fallen nur für Mitarbeiter an.
3. Finanzamt
Der weitere Bürokratie-Aufwand in der Anmeldephase hält sich ebenfalls in Grenzen: Das Finanzamt schickt Ihnen einen sechsseitigen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit“ zu. Dort machen Sie hauptsächlich Angaben zur Art der Gewinnermittlung, falls gewünscht zum Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung, zu erwartenden Umsätzen und Gewinn, sowie Angaben ob es eine Neugründung oder eine Betriebsübernahme ist.
Geben Sie dabei Ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen ruhig zurückhaltend an. Niemand kann verlangen, dass Sie Ihren tatsächlichen Gewinn im Voraus richtig schätzen. Nach Ihren Angaben richten sich die vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die der Lohnsteuer bei Angestellten entsprechen. Meist wird im ersten Jahr noch keine Einkommensteuer-Vorauszahlung nötig sein.
4. Steuern und Vericherungen
Selbstständige Nebeneinkünfte unterliegen vielmehr “nur” der Einkommensteuer.
Grundsätzlich ist es wie folgt:
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer wird nur dann fällig (bzw. kann auch nur dann auf Rechnungen ausgewiesen bzw. als Vorsteuer abgezogen werden), wenn man mehr als 17.500 Euro Vorjahresumsatz hat bzw. mehr als 50.000 Euro im aktuellen Jahr und man dadurch nicht mehr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer wird ab 24.500 Euro Gewinn fällig.
Freiberufler müssen natürlich weder ein Gewerbe anmelden, noch Gewerbesteuer zahlen.
Einkommensteuer
Hier müssen sie die Gewinne ihrer nebenberuflichen Selbständigkeit versteuern, wenn diese mehr als 410 Euro im Jahr betragen. Dazu führt man eine Einnahmen-Überschussrechnung durch und gibt die Anlagen G und S beim Finanzamt mit ab.
Krankenversicherung
Solange die Selbständigkeit nebenberuflich ausgeführt wird, benötigt man keine eigene Krankenversicherung. Und die nebenberufliche Tätigkeit erhöht auch nicht die Krankenkassenbeiträge, die man für den Hauptberuf bezahlt.
Rentenversicherung
Das gleiche gilt grundsätzlich auch bei der Rentenversicherung. Allerdings gibt es einige rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeiten, wie etwas Lehrer, Hebammen und ähnliches.
Unfallversicherung
Hier gibt es keine Pflicht, aber je nach Nebenjob sollte man darüber nachdenken, eine separate Unfallversicherung mit abzuschließen, da die über die Berufsgenossenschaft abgeschlossene Unfallversicherung den Nebenjob nicht betrifft.
5. Rechnungsstellung
Rechnungsanforderungen des § 14 UStG:
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers,
- Ihren eigenen Namen, Ihre Anschrift und Ihre Steuernummer,
- eine fortlaufende Rechnungsnummer,
- das Ausstellungsdatum und das Datum der Leistungserbringung sowie Art und Menge der Leistung oder Lieferung.
Bei einem Jahresumsatz unterhalb von 17.500 Euro müssen Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In dem Fall fügen Sie Ihrer Rechnung am besten den folgenden Hinweis hinzu: “Umsatzsteuerfreie Rechnung gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmer)”.